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STK 2022 60

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verstösse gegen das UWG und das SVG

Schwyz · 2023-10-19 · Deutsch SZ
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Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verstösse gegen das UWG und das SVG | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 2022 versandte;

- die A.________ AG gegen das Urteil innert Frist am 25. Oktober 2022 die Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- sie mit Schreiben vom 22. September 2023 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekanntgab;

- die Parteien sich nicht zum Rückzug vernehmen liessen, D.________ aber für den Beschuldigten eine Honorarnote einreichte (KG-act. 16);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Privatklägerin und Berufungsführerin als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb sie die – aufgrund des Rückzugs der Berufung reduzierten – Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und entschädigungspflichtig ist, zumal es sich sowohl bei Art. 162 StGB als auch bei Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG um Antragsdelikte handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1’175.05 dem Verfahrensstand, dem bisherigen Aufwand (insbesondere Prüfung der Berufungserklärung und Gesuch um Sicherheitsleistung) sowie der Wichtigkeit der Sache angemessen erscheinen und im Übrigen dagegen seitens der Berufungsführerin nicht opponiert wurde, weshalb die Honorarnote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (§ 6, § 4 und § 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);- verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Sie werden von der Sicherheitsleistung (Fr. 3’000.00) bezogen und der Berufungsführerin im Rest von Fr. 2’200.00 zurückerstattet.
  3. Die Berufungsführerin hat den Beschuldigten im Betrag von Fr. 1’175.05 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 4
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Oktober 2023 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Oktober 2023 STK 2022 60 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

3. F.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verstösse gegen das UWG (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

6. September 2022, SGO 2021 15);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz das begründete Urteil vom 6. September 2022 am

29. September 2022 versandte;

- die A.________ AG gegen das Urteil innert Frist am 25. Oktober 2022 die Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- sie mit Schreiben vom 22. September 2023 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekanntgab;

- die Parteien sich nicht zum Rückzug vernehmen liessen, D.________ aber für den Beschuldigten eine Honorarnote einreichte (KG-act. 16);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Privatklägerin und Berufungsführerin als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb sie die – aufgrund des Rückzugs der Berufung reduzierten – Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und entschädigungspflichtig ist, zumal es sich sowohl bei Art. 162 StGB als auch bei Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG um Antragsdelikte handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1’175.05 dem Verfahrensstand, dem bisherigen Aufwand (insbesondere Prüfung der Berufungserklärung und Gesuch um Sicherheitsleistung) sowie der Wichtigkeit der Sache angemessen erscheinen und im Übrigen dagegen seitens der Berufungsführerin nicht opponiert wurde, weshalb die Honorarnote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (§ 6, § 4 und § 2 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Sie werden von der Sicherheitsleistung (Fr. 3’000.00) bezogen und der Berufungsführerin im Rest von Fr. 2’200.00 zurückerstattet.

3. Die Berufungsführerin hat den Beschuldigten im Betrag von Fr. 1’175.05 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Oktober 2023 pku